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Dieses Thema hat 1 Antworten
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 Breaking Dawn Part 1 - News
Carina
Admin


Beiträge: 48.501

05.03.2012 11:46
Info zu " Braking Dawn Part 1 " Abmahnung Zitat · Antworten

Abmahnung Breaking Dawn Biss zum Ende der Nacht 1

Rechtsgebiete: Urheberrecht, Markenrecht & Urheberrecht

Rechtstipp vom 05.03.2012

Auch im Jahr 2012 verfolgen Rechteinhaber aus der Unterhaltungsbranche illegale Internetaktivitäten an ihren geschützten Werken. So lässt die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft durch ein Ermittlungsunternehmen Rechtsverletzungen an dem Film „Breaking Dawn Biss zum Ende der Nacht 1" ermitteln und sodann die ermittelten Internetanschlussinhaber, über deren Internetanschluss die Verletzungshandlung begangen worden sein soll, abmahnen.

Die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft ist ein Medienunternehmen aus München, welches die Rechte an Filmen wie „Shutter Island" oder „Der Adler der neunten Legion" innehat. Bereits im Sommer 2010 ließ die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft illegale Downloadangebote im Internet loggen. Inhaltlich beschäftigen sich die jüngsten Abmahnungen mit Rechtsverstößen an dem Film „Breaking Dawn Biss zum Ende der Nacht 1".

Der Film „Breaking Dawn Biss zum Ende der Nacht 1" ist bereits der vierte Spielfilm aus der Twilight Saga, in der sich ein Mädchen in einen Schulkameraden verliebt, der ein Vampir ist. „Breaking Dawn Biss zum Ende der Nacht 1" ist in der Bundesrepublik Deutschland erstmals am 24. November 2011 in den Kinos angelaufen. Erst Ende März 2012 wird der Film als Unterhaltungsmedium im deutschen Vertriebsfachhandel erhältlich sein. So erscheint es keineswegs verwunderlich, dass die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft als Rechteinhaberin schon vor dem offiziellen Verkaufsstart gegen die Verbreitung rechtsverletzender Downloadangebote des Films über Internet Filesharing Systeme vorgeht. Für die zeitnahe Ermittlung der Rechtsverletzungen in den Peer To Peer Tauschbörsen bedient sich die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft der Dienste einer Ermittlungsfirma. Das betraute Ermittlungsunternehmen, welches mittels einer speziellen Software den Download unter Erfassung des Dateinamens, des Zeitpunkts und der IP-Adresse, die im Zusammenhang mit dem illegalen Downloadangebot des Films „Breaking Dawn Biss zum Ende der Nacht 1" erfasst wird, beweissicher in einen Ermittlungsdatensatz überträgt.

Zu erwähnen ist hinsichtlich der rechtswidrigen Bereitstellung des Films „Breaking Dawn Biss zum Ende der Nacht 1" der Umstand, dass dem Spielfilm bereits drei handlungsrelevante Teile vorausgingen, die allesamt Inhalt von Abmahnungen waren. Wer insoweit mehrere Filme der Twilight Reihe Dritten öffentlich zugänglich macht, muss neben der Abmahnung „Breaking Dawn Biss zum Ende der Nacht 1" u.U. weitere Abmahnungen befürchten.

Ungeachtet dessen mag es immer noch Tauschbörsenteilnehmer geben, die sich nicht bewusst sind, dass das Herunterladen einer Datei (wie vorliegend „Breaking Dawn Biss zum Ende der Nacht") über einen Peer-to-Peer Client diese Datei regelmäßig zugleich auch anderen Tauschbörsennutzern zum Download bereit stellt. Diese Downloadangebote stellen ein öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. § 19a UrhG dar, in dem es heißt: „Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist."

Im Rahmen der ausgesprochenen Abmahnung wendet sich die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft durch ihre bevollmächtigten Rechtsanwälte regelmäßig an den Inhaber eines Internetanschlusses, über den der Film „Breaking Dawn Biss zum Ende der Nacht 1" anderen Internetnutzern zum Download bereitgestellt worden sein soll.

Mit der Abmahnung macht sodann die von der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft betraute Münchner Anwaltskanzlei Unterlassungs- und Zahlungsansprüche der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft gegen den betreffenden Internetanschlussinhaber geltend, der im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung an dem Film „Breaking Dawn Biss zum Ende der Nacht 1" im Ermittlungsdatensatz erfasst ist. Der Anspruch der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft auf Ausräumung der Wiederholungsgefahr kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung, die sich auf eine Verletzung an dem Film „Breaking Dawn Biss zum Ende der Nacht 1" bezieht, anbei. Die Abgabe jener der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung wird jedoch nicht selten von zahlreichen deutschen Gerichten als abstraktes Schuldanerkenntnis angesehen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich häufig keine unüberlegte und voreilige Abgabe der der Abmahnung beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Gleichsam sollte das Abmahnschreiben und die darin gesetzten Fristen Beachtung finden. Einer Abmahnung keine Beachtung zu schenken, kann schnell kosten- und zeitintensive Folgen forcieren. Anzuraten ist dem Empfänger einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen geschützte Rechte der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft an dem Filmwerk „Breaking Dawn Biss zum Ende der Nacht 1" die Einholung einer rechtlichen Beratung durch einen mit Filesharingkonstellationen betrauten Rechtsanwalt.

Verfasser:

Rechtsanwalt, Mediator & Gütestelle Rassi Warai

Quelle http://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnu...cht_024510.html


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Carina
Admin


Beiträge: 48.501

06.04.2012 12:37
#2 RE: Info zu " Braking Dawn Part 1 " Abmahnung Zitat · Antworten

Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte: Breaking Dawn – Biss zum Ende der Nacht 1

Rechtsgebiet: Urheberrecht
Rechtstipp vom 05.04.2012

Die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer geht weiterhin gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor. Aktuelle Abmahnungen betreffen beispielsweise den Film „Breaking Dawn - Biss zum Ende der Nacht 1". Rechteinhaber ist die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft. Wie auch sonst werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von 956 € gefordert.

Dem Ausspruch der Abmahnung ist ein Auskunftsverfahren an einem Landgericht vorausgegangen, in dem ein Telefonunternehmen verpflichtet wurde, die entsprechenden Nutzerdaten des Anschlussinhabers herauszugeben. Grundlage dafür bildet die zu einer IP Adresse ermittelte Rechtsverletzung, gegen die nun vorgegangen wird.

Es ist wichtig, dass innerhalb der gesetzten Fristen auf die Abmahnung reagiert wird. Allerdings sollte nicht die beiliegende Unterlassungserklärung abgegeben werden, sondern es sollte eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung formuliert werden. Hintergrund ist, dass der Anschlussinhaber vermeiden sollte, ein Schuldanerkenntnis abzugeben.

Soweit es um den Zahlungsanspruch geht, ist dieser unserer Erfahrung nach nicht in allen Fällen, jedenfalls nicht in der geforderten Höhe, gerechtfertigt. Ob und inwieweit der Anspruch tatsächlich besteht, sollte in einer ausführlichen anwaltlichen Beratung festgestellt werden. Hier sollte dann auch das weitere Vorgehen für den Einzelfall festgelegt werden, um nach Möglichkeit hohe Kostenrisiken auszuschließen.

Quelle http://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnu...cht_025416.html


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